EPP Industrietechnik
EPP Industrietechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 7 Haftung:
1. Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich – v.a. auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht und Ausmaß – zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Besteller unverzüglich ab Erhalt der Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller ebenfalls unverzüglich, nach dem er von ihnen erfahren hat, bei uns geltend zu machen. Versäumt der Besteller die Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen, gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
2. Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so übernehmen wir für die daraus entstehenden Folgen keine Haftung.
Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist.
3. Ist die von uns gelieferte bewegliche Sache fehlerhaft und liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, so besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden Bestimmungen:
a. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der gelieferten Waren – gleich
aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies jedoch nicht in den Fällen des § 438 I Nr.1, §
438 I Nr.2, § 479 oder § 634a I Nr.2 jeweils BGB. Die im vorstehenden Satz genannte Frist unterliegt in diesen Fällen einer Verjährungsfrist von drei Jahren, im Falle von § 479/1 BGB bleibt
es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die gesetzlichen Bestimmungen über
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
b. Die Verjährungsfristen nach (a) gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen
uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem
Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes (a.) Satz 1.
c. Die Verjährungsfristen nach (a) und (b) gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes, grober
Fahrlässigkeit oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
d. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Lieferung, bei Werksleistungen mit dem Eingang beim Besteller.
e. Nimmt der Besteller eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz nur zu, wenn er sich diese Rechte wegen des Mangels bei der Annahme schriftlich vorbehält.
f. Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen
Sachmangels nach § 434 I S. 2 BGB / § 633 II S. 2 BGB, nehmen wir bei fristgerechter Rüge
nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung)
vor.
g. Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
h. Wird unsere fällige Leistung nicht oder mangelhaft erbracht, so kann der Besteller Schadensersatz nur verlangen:
h1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
h2. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder seitens unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen; Kardinalpflichten sind dabei solche Pflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

h3. wird beigestelltes Material beschädigt oder zerstört, haften wir hierfür nicht, soweit wir dies nicht zu vertreten oder nur leicht fahrlässig gehandelt haben oder eine übliche Ausfallquote nicht überschitten wird. In einem solchen Fall hat der Besteller Material erneut kostenlos beizustellen, soweit dies für die Auftragsdurchführung erforderlich ist. Unsere Haftung beschränkt sich insoweit nur auf die Dienstleistung der Bearbeitung des beigestellten Materials.

h4. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder
einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Zwingende Vorschriften aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt.
Eine weitergehende Haftung ist – insbesondere auch für Mangelfolgeschäden – ausgeschlossen.
i. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
4. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritten
beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und
Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.
§ 8 Produkthaftung:
Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere weitergehende Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden
Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren
Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am
Vertrag festhalten.
§ 9. Montage / Konstruktion / Dienstleistungen:
1. Soweit wir uns im Rahmen einer Bestellung zu Arbeiten im Bereich der Montage, der Konstruktion oder anderen Dienstleistungen verpflichten, schulden wir die Erbringung einer Dienstleistung und nicht den Erfolg.
2. Der Besteller hat auf seine Kosten alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3. Verzögert sich die Fertigstellung der Konstruktion, die Aufstellung, die Montage oder die Inbetriebnahme durch Umstände die nicht auf ein Verschulden unsererseits beruhen, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen der Aufsteller oder unseres Montagepersonals zu tragen. Die weiteren Bestimmungen unter § 3 dieser Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen bleiben unberührt.
4. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände bzw. für die pflichtgemäße Erbringung der beauftragten Konstruktion. Liegt eine uns vorzuwerfende Pflichtverletzung vor, nehmen wir bei fristgerechter Rüge nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache/Konstruktion (Nacherfüllung)
vor. Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache/Konstruktion vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel
dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstatt der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz besteht nur unter den in Ziffer 7 Nr. 3 h. bezeichneten Voraussetzungen.
5. Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder unseres Montagepersonals oder
sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der
Montage zusammenhängen und vom Besteller veranlasst wurden. Gleiches gilt wenn Fehler in der Konstruktion auf fehlerhaften Angaben des Bestellers oder unterlassene Mitwirkungsverpflichtungen beruhen.
6. Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
7. Der Besteller hat zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Errichtungsstelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Vor Beginn der Montagearbeiten teilt uns der Besteller die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
mit. Der Besteller haftet für alle Schäden, die uns durch unzureichende Mitteilung nach vorstehendem
Satz 2 entstehen.
§ 10 Abnahme:
1. Schulden wir im Rahmen der jeweiligen Bestellung die Erbringung von Werkleistungen, oder ist sonst eine Abnahme unserer Leistung vereinbart, so ist der Besteller verpflichtet, nach Fertigstellungsanzeige unseres Unternehmens, schriftlich zu erklären, dass unsere vertraglichen Leistungen erbracht sind.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von 7 Kalendertagen seit der Anzeige ihrer Fertigstellung als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat.
3. Teilabnahmen sind auf unser Verlangen hin durchzuführen. Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß.
4. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, sofern wir unsere Pflicht zur Beseitigung des jeweiligen Mangels schriftlich anerkennen.
§ 11 Urheberrechte:
1. Sämtliche durch unsere Tätigkeit entstehenden Urheberrechte verbleiben bei uns.
2. Unterlagen, Firmenlogos und andere bildlichen Darstellungen, Dateien und/oder Texte aus
unserem Unternehmen dürfen weder durch den Besteller außerhalb des Vertragszweckes, noch
durch Dritte ohne unsere Zustimmung verwendet, in Umlauf gebracht, gespeichert oder vervielfältigt
werden.
§ 12 Geheimhaltung:
1. Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages und der geschäftlichen
Beziehungen sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der Geschäftsbeziehung
zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie -soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten -weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger
Erfüllung oder Beendigung des Vertrages bestehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller sämtliche erhaltene vertrauliche Unterlagen an uns zurückzusenden oder zu vernichten und uns die Vernichtung zu bestätigen.
2. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
a. die einem Vertragspartner bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
b. welche die Vertragspartner jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben;
c. die ohne Verschulden oder Zutun der Vertragpartner öffentlich bekannt sind oder werden oder
d. die aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.
3. Im Falle einer Offenlegung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung hat der offenlegende Vertragspartner den anderen Vertragspartner von der Offenlegung unverzüglich zu unterrichten. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen:
1. Sofern in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht anderes vereinbart
ist, gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Kempten, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.
3. Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr - auch personenbezogene
Daten- gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung ist der Besteller einverstanden.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
5. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zum Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Epp Industrietechnik e.K.,
Baumeister-Bufler-Str. 6,
88171 Weiler-Simmerberg
Telefon +49 8387 392988-0
Telefax +49 8387 392988-18
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