Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: Dezember 2019
Epp Industrietechnik e.K.
§ 1 Geltungsbereich:
1. Der Besteller anerkennt die ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für die jetzige und künftige Rechtsbeziehung zu ihm auch ohne erneute Bezugnahme oder Bestätigung.
2. Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ersetzt.
§ 2 Vertragsschluss:
1. Angebote erfolgen schriftlich bzw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Erteilte Aufträge und
deren Änderungen werden für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Unsere Angebote sind freibleibend, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3. Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die schriftliche Annahme seines Auftrages durch uns seinerseits schriftlich zu bestätigen. Gibt der Besteller diese Erklärung nicht binnen fünf Werktagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung bei ihm ab, sind wir nicht mehr an den Auftrag gebunden.
4. Beruht unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf technischen Angaben des
Bestellers (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.), so ist unser Angebot nur
dann verbindlich, wenn der Auftrag entsprechend den technischen Vorgaben des Bestellers ausgeführt werden kann. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den technischen Angaben des Bestellers durchgeführt werden kann, so ist der Besteller verpflichtet, die
von uns vorgeschlagene technische Ersatzlösung zu akzeptieren und entstehende Mehrkosten zu
übernehmen. Verweigert er dies, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen vom Besteller schuldhaft verursachten Rücktritts vom Vertag sind wir berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 15 % des Nettoauftragsvolumens von unserem Besteller zu verlangen. Dem
Besteller bleibt unbenommen einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt einen
höheren Schaden nachzuweisen und zu verlangen.
5. Werden vor Auftragserteilung Skizzen, Entwürfe, Muster oder ähnliche Vorarbeiten veranlasst, so
können diese von uns dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden, falls kein endgültiger Auftrag erteilt wird. Diese Entwürfe, Muster etc. bleiben bis zur vollständigen Zahlung
Eigentum unseres Unternehmens.
6. Wir behalten uns vor, bis zur Lieferung unwesentliche handelsübliche Änderungen, insbesondere Verbesserungen an der Ware vorzunehmen, wenn hierdurch die Interessen des Bestellers nicht
unzumutbar beeinträchtigt werden.
§ 3 Herstellungsfrist und Lieferung:
1. Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind berechtigt zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
2. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Besteller im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in
der Regel mindestens vier Wochen zu setzen. Der Beginn der Lieferfrist (Absendung der Auftragsbestätigung), sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden
Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.
3. Unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und,
wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
5. Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend.
6. Im Bereich der Lohnfertigung (Fertigung nach Kundenzeichnung) ist eine Über- bzw. Unterlieferung um bis zu 10 % auch ohne vorherige Freigabe zu akzeptieren. Bei Unterlieferung gilt der Auftrag als abgeschlossen. Sollte die Fehlmenge nachgeliefert werden müssen, sind gesonderte Preise zu vereinbaren.
7. Sofern eine Lieferung bzw. Leistung auf Abruf vereinbart ist, hat der Besteller innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Vereinbarung des Abrufauftrages, die gesamte georderte Leistung abzunehmen. Wir sind am Ende dieser Abruffrist berechtigt, den gesamten
Auftrag Zug um Zug gegen Bereitstellung der insgesamt bestellten Leistung abzurechnen.
8. Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Maßnahmen höherer Gewalt, wie z.B. Arbeitskampf,
Streik, Aussperrung oder sonstigen Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten haben,
verzögert, so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Verzögerung und
deren Nachwirkungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten
eintreten. Gründe höherer Gewalt sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie ohne unser
Verschulden während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
9. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung bei uns oder bei einem Dritten entstehenden Kosten berechnet. Wir sind berechtigt diese Kosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) für jeden Monat, höchstens jedoch 10 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) zu beziffern. Dem Besteller
bleibt unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt einen höheren
Schaden nachzuweisen und zu verlangen. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer
gesetzten, angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller anschließend mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.
10. Durch Verzögerung bei der Erbringung von Leistungen kommen wir dann nicht in Verzug,
wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Kommen wir
schuldhaft in Verzug, ist der Besteller berechtigt, seinen nachgewiesenen Schaden geltend zu
machen. In Fällen sonstiger Fahrlässigkeit wird der Schadensersatz insgesamt begrenzt auf höchstens 5% des Teils der Lieferung, der wegen des Verzugs nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung
entspricht. Im Übrigen wird der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
11. Im Falle einer von uns verschuldeten Leistungsverzögerung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten. Bei einer nicht von uns verschuldeten Leistungsverzögerung ist ein Rücktritt des Bestellers ausgeschlossen.
§ 4. Gefahrübergang:
1.Vom Besteller zur Bearbeitung beigestellte Güter, bleiben im Eigentum des Bestellers. Wir sind lediglich Verwahrer der beigestellten Güter. Für Verlust durch Diebstahl oder Beschädigung von beigestellten Gütern durch höhere Gewalt, wie Naturkräfte oder Einfluss nicht betriebszugehöriger Dritter, sind wir nicht haftbar.
2.Mit Übergabe der Ware zum Versand oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren
Bereitstellung geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller
über. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht
die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise in EURO rein netto ab Werk. Versandkosten, Zoll und Transportversicherung und sonstige mit der
Auslieferung verbundenen Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Erstellung behördlich vorgeschriebener Sicherheits- oder Konformitätszertifikate trägt der Besteller.
2. Erhöhen unsere Zulieferer während der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung in Bezug
auf das betreffende Produkt oder dessen Vormaterialien die Preise, so sind wir für den Fall, dass zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem für unsere Lieferung oder Leistung vereinbarten Zeitpunkt mehr als vier Monate liegen, berechtigt, auch im Verhältnis zum Besteller entsprechend die Preise zu erhöhen.
3. Unsere Forderung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Kommt der Besteller mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 30 Tage in Verzug, so werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
4. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, sind wir, soweit wir selbst noch
nicht geleistet haben, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Zudem steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht
zu. Vorstehende Regelungen in diesem Absatz gelten auch entsprechend für den Fall, dass begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers erst während der Vertragslaufzeit entstehen.
5. Der Besteller darf nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Zahlung durch Wechsel, Scheck oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet
und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskont, Spesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen
zu Lasten des Bestellers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des
Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
7. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Besteller ist ausgeschlossen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt:
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises aus der
gesamten Bestellung unser Eigentum. Bestehen neben der uns aus der Bestellung zustehenden
Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Besteller, so
behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneten Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt). Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden.
2. Be- oder verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für
uns in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem
Einkaufswert der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Bearbeitung entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des
Einkaufswertes unserer für die hergestellte Sache verwendete Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert
der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu.
3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung, §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem
Verhältnis des Einkaufwertes der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neu hergestellten Ware
zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Miteigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.
4. Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der hergestellten Waren
erwirbt. Die Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten.
Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung
ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
bzw. der hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kauf- bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der
Besteller nicht berechtigt.
5. Der Besteller darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über die Vorbehaltsware oder über uns
sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler
Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall
ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen
seiner Drittbesteller bekannt zu geben.
7. Liegt kein normaler Geschäftverkehr mehr vor, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme, in der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, soweit gesetzlich zulässig.
8. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Es wird
vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten
Ansprüche erreicht oder übersteigt.
9. Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der gelieferten Ware liegt keine Rücktrittserklärung von uns, es sei denn, dies wird schriftlich erklärt.
§ 7 Haftung:
1. Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich – v.a. auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht und Ausmaß – zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Besteller unverzüglich ab Erhalt der Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller ebenfalls unverzüglich, nach dem er von ihnen erfahren hat, bei uns geltend zu machen. Versäumt der Besteller die Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen, gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
2. Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so übernehmen wir für die daraus entstehenden Folgen keine Haftung.
Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist.
3. Ist die von uns gelieferte bewegliche Sache fehlerhaft und liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, so besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden Bestimmungen:
a. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der gelieferten Waren – gleich
aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies jedoch nicht in den Fällen des § 438 I Nr.1, §
438 I Nr.2, § 479 oder § 634a I Nr.2 jeweils BGB. Die im vorstehenden Satz genannte Frist unterliegt in diesen Fällen einer Verjährungsfrist von drei Jahren, im Falle von § 479/1 BGB bleibt
es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die gesetzlichen Bestimmungen über
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
b. Die Verjährungsfristen nach (a) gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen
uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem
Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes (a.) Satz 1.
c. Die Verjährungsfristen nach (a) und (b) gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes, grober
Fahrlässigkeit oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
d. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Lieferung, bei Werksleistungen mit dem Eingang beim Besteller.
e. Nimmt der Besteller eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz nur zu, wenn er sich diese Rechte wegen des Mangels bei der Annahme schriftlich vorbehält.
f. Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen
Sachmangels nach § 434 I S. 2 BGB / § 633 II S. 2 BGB, nehmen wir bei fristgerechter Rüge
nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung)
vor.
g. Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
h. Wird unsere fällige Leistung nicht oder mangelhaft erbracht, so kann der Besteller Schadensersatz nur verlangen:
h1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
h2. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder seitens unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen; Kardinalpflichten sind dabei solche Pflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
h3. wird beigestelltes Material beschädigt oder zerstört, haften wir hierfür nicht, soweit wir dies nicht zu vertreten oder nur leicht fahrlässig gehandelt haben oder eine übliche Ausfallquote nicht überschitten wird. In einem solchen Fall hat der Besteller Material erneut kostenlos beizustellen, soweit dies für die Auftragsdurchführung erforderlich ist. Unsere Haftung beschränkt sich insoweit nur auf die Dienstleistung der Bearbeitung des beigestellten Materials.
h4. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder
einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Zwingende Vorschriften aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt.
Eine weitergehende Haftung ist – insbesondere auch für Mangelfolgeschäden – ausgeschlossen.
i. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
4. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritten
beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und
Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.
§ 8 Produkthaftung:
Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere weitergehende Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden
Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren
Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am
Vertrag festhalten.
§ 9. Montage / Konstruktion / Dienstleistungen:
1. Soweit wir uns im Rahmen einer Bestellung zu Arbeiten im Bereich der Montage, der Konstruktion oder anderen Dienstleistungen verpflichten, schulden wir die Erbringung einer Dienstleistung und nicht den Erfolg.
2. Der Besteller hat auf seine Kosten alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3. Verzögert sich die Fertigstellung der Konstruktion, die Aufstellung, die Montage oder die Inbetriebnahme durch Umstände die nicht auf ein Verschulden unsererseits beruhen, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen der Aufsteller oder unseres Montagepersonals zu tragen. Die weiteren Bestimmungen unter § 3 dieser Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen bleiben unberührt.
4. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände bzw. für die pflichtgemäße Erbringung der beauftragten Konstruktion. Liegt eine uns vorzuwerfende Pflichtverletzung vor, nehmen wir bei fristgerechter Rüge nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache/Konstruktion (Nacherfüllung)
vor. Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache/Konstruktion vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel
dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstatt der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz besteht nur unter den in Ziffer 7 Nr. 3 h. bezeichneten Voraussetzungen.
5. Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder unseres Montagepersonals oder
sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der
Montage zusammenhängen und vom Besteller veranlasst wurden. Gleiches gilt wenn Fehler in der Konstruktion auf fehlerhaften Angaben des Bestellers oder unterlassene Mitwirkungsverpflichtungen beruhen.
6. Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
7. Der Besteller hat zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Errichtungsstelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Vor Beginn der Montagearbeiten teilt uns der Besteller die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
mit. Der Besteller haftet für alle Schäden, die uns durch unzureichende Mitteilung nach vorstehendem
Satz 2 entstehen.
§ 10 Abnahme:
1. Schulden wir im Rahmen der jeweiligen Bestellung die Erbringung von Werkleistungen, oder ist sonst eine Abnahme unserer Leistung vereinbart, so ist der Besteller verpflichtet, nach Fertigstellungsanzeige unseres Unternehmens, schriftlich zu erklären, dass unsere vertraglichen Leistungen erbracht sind.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von 7 Kalendertagen seit der Anzeige ihrer Fertigstellung als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat.
3. Teilabnahmen sind auf unser Verlangen hin durchzuführen. Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß.
4. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, sofern wir unsere Pflicht zur Beseitigung des jeweiligen Mangels schriftlich anerkennen.
§ 11 Urheberrechte:
1. Sämtliche durch unsere Tätigkeit entstehenden Urheberrechte verbleiben bei uns.
2. Unterlagen, Firmenlogos und andere bildlichen Darstellungen, Dateien und/oder Texte aus
unserem Unternehmen dürfen weder durch den Besteller außerhalb des Vertragszweckes, noch
durch Dritte ohne unsere Zustimmung verwendet, in Umlauf gebracht, gespeichert oder vervielfältigt
werden.
§ 12 Geheimhaltung:
1. Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages und der geschäftlichen
Beziehungen sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der Geschäftsbeziehung
zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie -soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten -weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger
Erfüllung oder Beendigung des Vertrages bestehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller sämtliche erhaltene vertrauliche Unterlagen an uns zurückzusenden oder zu vernichten und uns die Vernichtung zu bestätigen.
2. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
a. die einem Vertragspartner bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
b. welche die Vertragspartner jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben;
c. die ohne Verschulden oder Zutun der Vertragpartner öffentlich bekannt sind oder werden oder
d. die aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.
3. Im Falle einer Offenlegung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung hat der offenlegende Vertragspartner den anderen Vertragspartner von der Offenlegung unverzüglich zu unterrichten. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen:
1. Sofern in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht anderes vereinbart
ist, gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Kempten, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.
3. Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr - auch personenbezogene
Daten- gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung ist der Besteller einverstanden.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
5. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zum Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Epp Industrietechnik e.K.,
Baumeister-Bufler-Str. 6,
88171 Weiler-Simmerberg
Telefon +49 8387 392988-0
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